Leitungswasserschaden während des Urlaubs: OGH stärkt Versicherungsnehmer
- Johanna Walchhofer

- 3. Aug.
- 2 Min. Lesezeit

Wer länger verreist, sollte sein Eigenheim gut absichern. Viele Versicherungsbedingungen sehen vor, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden die Wasserzufuhr abgesperrt werden muss – allerdings nur, wenn das Gebäude in dieser Zeit weder bewohnt noch benutzt wird.
Mit der Entscheidung 7 Ob 80/26d hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff der „Benutzung“ nicht zu eng ausgelegt werden darf.
Was ist passiert?
Im konkreten Fall befand sich der Versicherungsnehmer zwei Wochen auf Urlaub. Währenddessen besuchte seine Tochter das Haus regelmäßig, goss die Pflanzen, holte die Post und erledigte kleinere Alltagstätigkeiten wie zB Wäschewaschen. Unglücklicherweise trat während zweier Besuche der Tochter ein Leitungswasserschaden ein.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Leistung. Sie argumentierte, dass das Gebäude länger als 72 Stunden nicht bewohnt gewesen sei und daher gemäß den Versicherungsbedingungen die Wasserleitungen hätten abgesperrt werden müssen. Die bloßen Kontrollbesuche der Tochter seien lediglich eine „fallweise Begehung“, nicht aber eine Benutzung des Hauses.
Die Entscheidung des OGH
Der OGH stellte klar, dass die regelmäßigen Tätigkeiten der Tochter weit über ein bloßes kurzes „Nach-dem-Rechten-Sehen“ hinausgingen.
Die Versicherungsbedingungen sahen im gegenständlichen Fall vor, dass wasserführende Anlagen abgesperrt werden müssen, wenn eine Baulichkeit länger als 72 Stunden „nicht bewohnt beziehungsweise nicht benutzt“ wird. Nach Ansicht des OGH versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Formulierung so, dass „bewohnt“ und „benutzt“ zwei unterschiedliche Alternativen darstellen. Es genügt daher bereits, wenn das Gebäude tatsächlich benutzt wird – auch wenn dort vorübergehend niemand wohnt.
Es lag daher keine „nicht benutzte Baulichkeit“ im Sinn der Versicherungsbedingungen vor. Folglich bestand auch keine Verpflichtung, die Wasserleitungen vor Urlaubsantritt abzusperren.
Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Versicherungsbedingungen nach ihrem objektiven Wortlaut auszulegen sind. Ist ein Haus während einer längeren Abwesenheit tatsächlich in Benutzung – etwa durch regelmäßige Besuche von Familienangehörigen mit alltäglichen Tätigkeiten –, kann dies ausreichen, um den Versicherungsschutz zu erhalten.
Unser Praxistipp
Ob eine Obliegenheit verletzt wurde, hängt immer von den konkreten Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei Leistungsablehnungen lohnt sich daher eine rechtliche Prüfung!
Wir unterstützen Sie gerne bei allen Anliegen rund um das Thema Deckungsablehnung und Leistungsverweigerungen! Kontaktieren Sie uns gleich unter office@jwlegal.at oder rufen Sie uns an +4368110801518.
Disclaimer: Die in diesem Artikel dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Für konkrete Einzelfälle sollten Versicherte eine fachkundige Beratung, etwa durch Anwälte oder Versicherungsexperten, einholen.
*Bild KI-generiert



Kommentare